ultramarin marine translations
ultramarin.online
nl meting van schepen
scheepsmeting
  berekening van de inhoud van de ruimte van een schip ten behoeve van statische en economische doeleinden, zoals de registrering in het scheepsregister, berekening van de verzekeringspremie, betaling van de kosten van een haven, kanaal, en loods. De ruimtematen van zeeschepen worden gemeten in registertonnen. Men onderscheidt bruto en netto ruimtematen. De meting van een schip gebeurt volgens internationale voorschriften, waarbij de berekening van leges of tarieven i.a. zijn gebaseerd op NRT. Speciale zorg krijgt de schuildekker, die de gemeten ruimte door zgn. open ruimen aanzienlijk verminderd. Wanneer een markering van het tonnage onder het tweede dek is voorgeschreven, kan de te meten ruimte aanzienlijk geringer uitvallen wanneer het om open ruimen gaat.
de (Schiffs)vermessung
Eichung
Ermittlung des Rauminhalts eines Schiffs zu statistischen und wirtschaftlichen Zwecken wie Eintragung ins Schiffsregister, Berechnung der Versicherungsprämie, Hafen-, Kanal- und Lotsengebühren.
Der Rauminhalt von Seeschiffen wird nach Registertonnen gemessen. Man unterscheidet Bruttorauminhalt und Nettorauminhalt. Die Schiffsvermessung erfolgt nach internationalen Vorschriften, wobei der Berechnung von Gebühren i.a. NRT zugrundegelegt werden. Besondere Berücksichtigung erfährt der Schutzdecker, der durch sogenannte offene Räume den zu vermessenden Raum erheblich verringert. Bei Anordnung einer Tonnagemarke unter dem zweiten Deck kann durch vermessungsoffene Räume der zu vermessende Raum erheblich verringert werden.
en (ad)measurement of ships
tonnage measurement
the determination of the volume of a ship for statistical as well as economic ends such as immatriculation into a ship's register, calculation of insurance rates, port, canal, and pilot dues.
The volume capacity of a seagoing ship is measured in register tons with a distinction being made between gross and net capacity. Ship measurement is done in accordance to international regulations. However, special rules may apply for specific cases as in the Suez Canal (Suez Canal Rules).
fr jaugeage des navires  
es arqueo de buques  
it stazzatura delle navi  
dk tonnagemåling af skibe      
se skeppsmätning      
de
"Die Eichung. Die Vermessung oder Eichung der Binnenschiffe wurde zuerst durch den Oktroivertrag der Rheinuferstaaten vom Jahre 1804 eingefìhrt, als die Rheinzælle nach dem Gewicht der Ladung erhoben werden sollten. SpÔter wurde die Vermessung zum gleichen Zweck auch fìr die Schiffe im Elbegebiet vorgeschrieben. Die Ôlteren von den einzelnen Staatsregierungen erlassenen Vorschriften waren ungenau und die Unterschiede zuweilen sehr erheblich, bis zu 30%.

Im Rheingebiet war durch die Schiffahrtsakte von 1868 jedem Schiffseigner freigestellt worden, ob er sein Fahrzeug eichen lassen wollte oder nicht. Der Wunsch nach einheitlichen Vorschriften fìhrte 1896 zu zwischenstaatlicher Einigung darìber, daÏ die Eichung nach der WasserverdrÔngung des Schiffs vorzunehmen sei. Da das gesamte Schiffsgewicht gleich dem Gewicht des von ihm verdrÔngten Wassers (in m3 = Gewichtstonnen von je 1000 kg) ist, so erhÔlt man das Gewicht der Ladung, wenn man das Gewicht des von dem leeren Schiffe verdrÔngten Wassers davon abzieht. Die TragfÔhigkeit ergibt sich aus der auf der AuÏenhaut des Schiffs vorzunehmenden Berechnung des Raums zwischen der græÏten zulÔssigen Tauchung und der Tauchung des leeren Schiffs. 1898 wurde zwischen Deutschland, Frankreich, Holland und Belgien ein Vertrag dahin geschlossen, daÏ alle Eichscheine 1904 ihre Gìltigkeit verlieren, daÏ neue Vorschriften erlassen und die hiernach aufgestellten Eichscheine (certificats de jaugeage) von den anderen beteiligten Staaten anerkannt werden sollten. Die gleichzeitig an der Elbe zwischen den deutschen Uferstaaten und Æsterreich gepflegten Verhandlungen fìhren zu einer ìbereinstimmenden Eichordnung, die fìr die deutschen Elbuferstaaten nach Zustimmung des Bundesrats im Jahre 1899 erlassen wurde. Die frìher fìr das Rhein-, Kanal- und Elbegebiet verschiedenen Bestimmungen des Eichverfahrens sind - unter zwischenstaatlicher Ìbereinkunft an den internationalisierten Stræmen - durch eine einheitliche "Eichordnung fìr Binnenschiffe auf deutschen WasserstraÏen" ersetzt worden (Reichsverkehrsblatt Nr.8 vom 31. MÔrz 1928). Danach verlieren die bisherigen Eichscheine am 1.Oktober 1932 ihre Gìltigkeit fìr den Grenzverkehr.

Das Verfahren [Eichung] beginnt mit der Festsetzung der Leerebene, d.h. derjenigen Schwimmlage, welche das Schiff im SìÏwasser einnimmt, wenn es nichts anderes trÔgt als die Ausrìstung, die VorrÔte und die Mannschaften, die zur Fahrt des Schiffs unerlÔÏlich sind, und das Wasser, das aus dem Schiffsraum mit den gewæhnlichen Schæpfmitteln nicht zu entfernen ist, sowie bei Schiffen mit eigener Antriebskraft auch das Wasser, das zum Betriebe der Maschinenanlage gebraucht wird; Brennstoff und beweglicher, nicht im Schiffe fest eingebauter Ballast sind von Bord zu nehmen.

Das Schiff muÏ sich in normaler Schwimmlage befinden bzw. durch Verschieben von Gewichten in eine mæglichst gleichlastige Lage gebracht werden.

Als Eichraum gilt der Raum, der von der Leerebene, von der Ebene der eichraumtiefsten Eintauchung (oberen Eichebene) und von den zwischen diesen beiden Ebenen liegenden AuÏenseiten der Schiffswandung begrenzt wird. Die Hæhe dieses Raumes ist die Eichhæhe. Das Gewicht des von ihm verdrÔngten Wassers stellt die TragfÔhigkeit des Schiffs dar. Die obere Eichebene wird, wenn kein græÏerer Freibord beantragt ist, so gelegt, daÏ der Freibord dem kleinsten auf den deutschen WasserstrÏen vorgeschriebenen Freibord, nÔmlich 20cm unter Bordoberkante bei offenen und 15 cm bei gedeckten Fahrzeugen entspricht.

Fìr die Ermittlung der GræÏe des eingetauchten Teils des Eichraums werden metrische Eichpegel an den Schiffseiten paarweise in Ebenen angebracht, die senkrecht zur Schiffsachse und zum Wasserspiegel stehen und zwar bei Schiffen von mehr als 40m LÔnge in drei Ebenen, eine annÔhernd in der Mitte und je eine, um etwa ein Drittel der GesamtlÔnge des Schiffs davon entfernt, vorn und hinten. Die Enden der Eichpegel und jedes zehnte Zentimeter werden durch Marken gekennzeichnet. Der Nullpunkt liegt bei plattbodigen Schiffen in der ÔuÏeren FlÔche des Bodens, sonst Unterkante Kiel. Mittschiffs reichen die Pegel bis zur oberen Eichebene, vorn und hinten 20 cm hæher.

Fìr jedes geeichte Schiff wird ein Eichschein ausgefertigt. Vor der Ausfertigung des Eichscheins ist die obere Eichebene auf jeder Seite in der Mitte durch einen 10 cm langen, in Holz eingebrannten, in Eisen eingemeiÏelten Strich oder durch eine Platte zu bezeichnen, deren Unterkanten mit der oberen Eichebene zusammenfallen. Neben diesem Striche oder auf dieser Platte ist das Eichzeichen anzubringen, und zwar in Holz einzubrennen, in Eisen einzuschlagen oder einzukærnen."(O.Teubert, Binnenschiffahrt, S.397ff)