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  Das Binnenschiffahrtsgesetz vom 15.6.1895 in der revidierten Fassung vom 25.8.1998  
zurück - terug - back - retour § 113

Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht1 ist so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. Dies gilt auch im Fall einer Abtretung2 der Frachtforderung.

Insoweit der Schiffseigner die Fracht eingezogen3 hat, haftet er den Schiffsgläubigern, welchen dadurch das Pfand ganz oder zum Theil entgeht, persönlich, und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrages, welcher für denselben bei Vertheilung des eingezogenen Betrages, welcher für denselben bei Vertheilung des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung sich ergibt.

Dieselbe persönliche Haftung des Schiffseigners tritt ein in Ansehung der am Abladungsort zur Abladezeit üblichen Fracht für Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind.

Hat der Schiffseigner die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern, welchen Vorzug gebührt hätte, nur insofern verantwortlich, als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat.

- HGB Art. 774, 775 -

§ 113

Soweit der Schiffseigner bei der Zwangsversteigerung oder bei einer sonstigen Veräußerung des Schiffes der Schiffseigner den Erlös eingezogen hat, haftet er jedem Schiffsgläubiger, dessen Pfandrecht infolge der Zwangsversteigmng oder infolge eines nach § 110 eingeleiteten Aufgebotsverfahrens erloschen ist, in Höhe desjenigen Betrages persönlich, der sich bei einer Verteilung des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung ergibt.

 

1) § 104.
2) Dadurch wir keine neue Klage nöthig.
3) Vgl. § 116.