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Das Binnenschiffahrtsgesetz vom 15.6.1895 | in der revidierten Fassung vom 25.8.1998 | ||
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§ 114
Insoweit bei der Zwangsvollstreckung oder bei einer sonstigen Veräußerung des Schiffes der der Schiffseigner das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, deren Pfandrechte in Folge der Zwangsvollstreckung, oder nach Landesrecht wegen erfolgloser öffentlicher Aufforderung zur Anmeldung (§ 111 Abs.1) oder vermöge des im § 111 Absatz 2 und 3 bezeichneten Verfahrens erloschen sind, persönlich in gleicher Weise, wie im Falle der Einziehung der Fracht. - HGB Art. 776 - |
§ 114
(1) Sendet der Schiffseigner, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers, für welche er nur mit dem Schiff haftet, Kenntnis erhalten hat, das Schiff zu einer neuen Reise aus, ohne daß dies zugleich im Interesse des Gläubigers geboten war, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrages auch persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben haben würde, falls der Wert, den das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung verteilt worden wäre. (2) Bis zum Beweise des Gegenteils wird angenommen, daß der Gläubiger bei dieser Verteilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. |
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