Die Lauertanne, deren ursprüngliche Herkunftsregion
das Basler Gebiet ist, gehört zu den Schiffen, deren typische Form
von den Zeiten der ersten Aufzeichnung bis zum Ende des Holzschiffbaus
erhalten geblieben ist (s.a. Waidling).
Erstmals erwähnt wird sie nach K.Schwarz 1431 in der Chronik der
Kölner Jahrbücher als lordanne, 1475 in den Kölner
Stadtrechnungen als 'luyrdannen', später, seit dem 17.Jahrhundert
nennt man sie auch lawrtahnen. In Süddeutschland spricht
man zu dieser Zeit von Dahnen, dennen schiffen oder dännen
Dahlschiff, denn die Lauertanne bestand nur aus (Tannen-)Holz das
ohne Nägel mit hölzernen Pflöcken verbunden und am Bestimmungsort
auseinandergeschlagen wurde, um in Mainz, Köln oder den Niederlanden
als Holz verkauft zu werden. Das Schiff, das nur für die Talfahrt
bestimmt war (dem es aus Sicherheitsgründen seit 1350 die Bergfahrt
sogar verboten war, worüber die Straßburger Zunft zu wachen hatte),
unterlag ausnahmsweise nicht dem Stapelrecht. Die hauptsächliche
Fracht, die das Schiff beförderte (das auch von Frachttaxen befreit
war), bestand aus (Elsässer) Wein, im Rheinland unter der Bezeichnung
luyr oder lauer bekannt.
"Die bauliche Eigenart der Lauertanne besteht
in der offenen, außerordentlich flachen Bauweise und dem völlig
rechteckigen Grundriß ohne den geringsten Ablauf. Vorder- und
Hinterschiff waren hochgezogen und prahmartig ausgebildet.
Als Steuer diente stets ein Streichruder, das
zumeist durch ein Gat im hinteren Heven durchgeführt wurde. Es ist
anzunehmen, daß die Lauertannen zuweilen auch ein kleines Sprietsegel
setzten, ebenso wie sie sich zum Rudern häufig eines aufgesetzten
Dollbordes bedienten.
Über die Abmessungen der Lauertanne fehlen uns
genauere Angaben. Ihre Tragfähigkeit schwankte zwischen 25 und 40 t.
Um 1820 erreichte sie 60 t.
Ebenso wie auf dem Main und Mittelrhein der
Schelchtyp im 18.Jahrhundert vom Frankenschiff aus seiner
vorherrschenden Stellung verdrängt und mehr auf die Fahrzeuge
mittlerer Größe beschränkt wird, erscheinen entsprechen auf dem
Oberrhein in den Straßburger Schifferzunftordnungen von 1717 (Art.12)
und 1751 (Art.57) Verordnungen zur Einschränkung des Baues von
Lauertannen und Schnieken zugunsten der neuen eichenen Rheinberger.
Diese entziehen von jetzt ab auch der Lauertanne mehr und mehr die
größeren Transporte."
(K.Schwarz, Typenentwicklung, S.81ff.)
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