Die Längenmessung im Talweg des Rheines (Kilometrierung)Wilhelm Schneider, Regierungsvermessungsrat Eltville |
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Die Gründe, die zu einer durchlaufenden Längenmessung im Talweg des Rheines führten, waren verschiedener Art: In zwei Großabschnitten des Rheines war der Mensch immer wieder gezwungen, den Kampf mit Wasser und Eis aufzunehmen: Am Oberrhein von Basel bis Bingen und am Niederrhein von Bonn bis in die Niederlande. Bedingt durch die Untergrund-, am Niederrhein auch durch die Gefällsverhältnisse, war der Rhein bestrebt, dauernd sein Bett zu verlegen und somit die anliegenden Ortschaften bei jedem Hochwasser oder Eisgang der Gefahr der Zerstörung auszusetzen. Der Rhein mäandrierte. War eine Schleife genügend scharf ausgebildet, dann brach beim nächsten Hochwasser der Strom an der schmalsten Stelle durch. So kommt es, daß Orte, die z.B. früher auf dem linken Ufer lagen, heute auf dem rechten Ufer liegen, oder daß sie jetzt gar, wie die ehemalige Feste Schenkenschanz oder die Städte Rheinberg, Xanten und Neuß, weit ab vom Strom liegen, während sie früher zumindest sich an einem größeren Rheinarm befanden. Im Gegensatz zu den Regulierungsarbeiten am Niederrhein unter dem Großen Kurfürsten und unter König Friedrich dem Großen und zu den vor 1817 üblichen Abwehrmaßnahmen am Oberrhein, die sich hier genau wie dort immer nur auf einzelne, gerade besonders gefährdete Strecken bezogen, lagen die Arbeiten am Oberrhein nach der Bildung des Großherzogtums Baden Entwürfe für eine große zusammenhängende Strecke zugrunde. Johann Gottfried Tulla, der Leiter des Flußbauwesens in Baden, legte in verschiedenen Denkschriften seine Gedanken über eine umfassende Regulierung des Stromes nieder. In seiner Denkschrift von 1812 erachtet Tulla "zur Entwerfung einer Rheinrektifikation und Beurteilung derselben in hydrotechnischer, ökonomischer und merkantilischer Hinsicht" die Aufnahme von Stromkarte, Länge- und Querprofilen, Messungen der Wassermengen, vergleichende Berechnungen über Bauaufwand und Betrag des Nutzens und dergleichen unentbehrlich. Die Aufnahme von Stromkarten aufgrund trigonometrischer Messungen hielt Tulla deshalb für unentbehrlich, weil bis dahin außer der sogenannten Noblat'schen Grenzberichtigungskarte, entstanden in den Jahren 1770/80 längs der französischen Grenze, nur zahlreiche, zusammenhanglose Lagepläne, einzelne Pläne größeren Maßstabes für Rheinbauzwecke und Übersichtskarten des Rheinlaufes bestanden. Sie wiesen aber wegen der Veränderlichkeit des Flusses und der Ungenauigkeit bei der Aufnahme derartige Mängel auf, daß sie einem zuammenhängenden Korrektionsentwurf nicht zugrunde gelegt werden konnten. Welche Schwierigkeiten einem solchen Werke zu damaliger Zeit entgegenstanden, geht schon daraus hervor, daß nicht einmal die Grundlage, nämlich das Maßsystem, einheitlich war. Man gebrauchte nicht weniger als 7 verschiedene Längen und 16 verschiedene Flächenmaße. Auf Tullas Vorschlag wurde als Längenmaßeinheit der "Dezimalfuß" zu 3 Dezimeter mit zehnteiliger Unterteilung eingeführt. Bereits um 1806 begann Tulla mit der Herstellung einer zusammenhängenden Karte, allerdings nur auf Grund topographischer Aufnahmen. Erst ab 1810 kamen trigonometrische Messungen (von Tulla selbst begonnen, der ursprünglich auch im Vermessungsdienst ausgebildet war) hinzu, und 1828 war die erste "badische offizielle topographische Karte des Rheinstromes" entlang der französischen Grenze fertiggestellt. Den Anlaß zur Erstellung dieser Karte bildete aber nicht etwa die geplante Rheinkorrektion: vielmehr waren es die Grenzverhältnisse, die durch den Frieden von Lunéville vom 9. Februar 1801 neu geschaffen wurden. Hiernach wurde der Talweg des Rheines von Hüningen bis nach Holland sowohl Landes- als auch Eigentumsgrenze zwischen Frankreich und den deutschen Uferstaaten. Die Bestimmung, daß der Talweg gleichzeitig die Eigentumsgrenze bilden sollte, führte zu großen Unzuträglichkeiten. Sie ließ die Verhandlungen, die in den Jahren 1770/80 zur Festlegung der Noblat'schen Grenze geführt hatten, völlig außer Acht. In der Noblat'schen Grenzberichtigungskarte waren die Bann- und Eigentumsgrenzen der Gemeinden rechts und links des Rheins festgestellt und an Ort und Stelle bezeichnet. Durch das Zusammenlegen von Hoheits- und Eigentumsgrenze entstanden naturgemäß erhebliche Unzuträglichkeiten. Erst durch die beiden Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 und vom 26. November 1815 wurden wieder Verhältnisse hergestellt, die alle Teile befriedigten. Nach Art. III, Ziff. 3 des Vertrages von 1814 nämlich bildet der Talweg die Hoheitsgrenze zwischen Deutschland und Frankreich, während bezüglich des Eigentums der Rechtszustand, wie er vor Abschluß des Luneviller Friedens bestand, wiederhergestellt werden sollte. Nach Art. I, Ziff. 2 des Vertrages von 1815 wurde eine Kommission gebildet, die die schwierige Aufgabe der Wiederherstellung dieses Rechtszustands hatte. Rund 10 Jahre dauerte es, bis diese Aufgabe gelöst war. Das Ergebnis war der Staatsvertrag vom 30. Januar 1827 zwischen Baden und Frankreich, der aber so viele Schwierigkeiten bei seiner Durchführung ergab, daß er bereits 1833 wieder außer Kraft gesetzt wurde. Neue Verhandlungen führten endlich zu dem Staatsvertrag vom 3.April 1840 zwischen Baden und Frankreich, der heute noch gültig ist. Nach Art. 2 bis 4 dieses Vertrages bildet die Achse des Talweges die Talweggrenze. Unter der Achse des Talwegs sollte die Linie der tiefsten Peilung verstanden sein: eine Linie also, die dauernden Änderungen unterworfen ist. Wegen dieser Veränderlichkeit sollte jedes Jahr im Oktober eine Kommission diesen Talweg neu bestimmen und am Ufer durch Inschriften festlegen. In entsprechenden Vereinbarungen und Verträgen zwischen Baden und Bayern, Baden und dem schweizerischen Kanton Aargau, Preußen und Hessen wurde immer wieder der Talweg bzw. die Mitte zwischen den Korrektions- bzw. Uferlinien als Hoheitsgrenze festgelegt. Aber nicht nur in zwischenstaatlichen Verträgen wurde der Talweg als Grenze festgelegt, sondern auch zwischen den Verwaltungen eines Landes, wie des das Rescript vom 19. Juli 1858 es Preuß. Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten beweist, das auf den übereinstimmenden Antrag der Kgl. Oberbergämter Bonn und Dortmund genehmigte, daß die Mittellinie des damaligen Rheinufers als der gesetzlichen, aber veränderlichen Grenze der beiden Rechtsgebiete, dem Talweg am nächsten kommend, ermittelt und als bleibende Grenzscheide festgestellt werde. Während sich die bisher geschilderten Arbeiten immer nur auf einen mehr oder weniger eng begrenzten Abschnitt des Rheines erstreckten, stellten die Messungen, die durch die immer mehr emporstrebende Schiffahrt verursacht wurden, wirklich zusammenhängende Längenmessungen dar. Durch die "Übereinkunft unter den Uferstaaten des Rheins und auf die Schiffahrt dieses Flusses sich beziehende Ordnung" vom 31. März 1831 wurde die sogenannte "Central-Commission für die Rheinschiffahrt" ins Leben gerufen. In dieser waren alle Rheinuferstaaten, also Frankreich, Baden, Bayern, Hessen, Nassau, Preußen und die Niederlande vertreten. Im 2. Teil, Art. 18 dieser "Convention" wurde erstmals eine Gesamtvermessung des Stromes angeregt. Es heißt hier:
Im Jahresbericht der Central-Commission von 1844 wurde festgestellt, daß die vorerwähnte Längenmessung 1839 beendet war. Die Arbeit war geprüft und für richtig befunden worden. Die Messung hatte folgendes Ergebnis:
Von dieser Länge zwischen Straßburg und der niederländischen Genze gehören
Interessant in diesem Zusammenhang ist der Bericht der Niederländischen Regierung über die Festlegung der Strommittellinie und der Stromlängen am Rhein. Er beschäftigte sich mit den von der Ober-Bau-Deputation Berlin vorgeschlagenen, etwas primitiven Bestimmungsmethoden. Die Ober-Bau-Deputation glaubte, man könne ohne jede örtliche Untersuchung und Ermittlungen die Mittellinie und Stromlängen auf den vorhandenen Karten einfach geographisch bestimmen. Verhandlungen jedoch führten zu den 1839 beendeten eingehenden Messungen Im Jahre 1863 beschloß die Central-Commission
Zur Ermittlung der mittleren Stromlänge war eine ununterbrochen fortlaufende Längenmessung auszuführen, die ihren Anfang in der Mitte der Rheinbrücke zu Basel nimmt. Hierzu hatte Frankreich und Baden die Messung zunächst in Angriff zu nehmen und das Resultat derselben bis zu ihren Landesgrenzen sowohl dem kgl. preußischen Kommissar als auch den Kommissionen der angrenzenden Uferstaaten mitzuteilen, welche ihrerseits die Messung fortsetzen und deren Ergebnisse ebenfalls weiterzugeben hatten. Während alle bisherigen Längenmessungen ausgeführt wurden, ohne daß diese durch feste Zeichen in der Örtlichkeit sichtbar gemacht wurden, wurde 1867 beschlossen, sogenannte Myriametersteine zu setzen. Im Jahresbericht 1867 der Central-Commission heißt es hierüber:
Das 1863 beschlossene Gesamt-Nivellement bedurfte nach einer gewissen Zeit einer Revision. Ihr sollte eine Neuvermessung der Stromlänge vorausgehen, und zwar sollte die Längenmessung zunächst auf der hessischen Strecke in Berücksichtigung der preußischen Neumessung berichtigt werden (1883). Diese Messung war 1890 beendet, mußte aber wegen mangelnder Genauigkeit wiederholt werden. Die Wiederholungsmessung fand 1902/03 statt. Die Bedingungen für die Arbeiten des ehemaligen hessischen Wasserbauamtes Worms lauteten:
1904 machte Hessen der Zentral-Kommission Mitteilung über die Ergebnisse der Längenmessung auf der hessischen Stromstrecke. Preußen und die Niederlanden werden ersucht, die Erklärung ihrer Regierungen wegen Vervollständigung der Längenvermessung in der preußisch-hessischen Rheinstrecke und im niederländischen Gebiet herbeizuführen. Nachdem Preußen i.J. 1906 die Längenvermessung seiner Strecke zu Ende geführt hatte, wurde dem Protokoll A XXVI von 1910 die neue Längenbestimmung des preußischen Rheinufers und das Ergebnis der Längenvermessung des Stromes von Basel bis Rotterdam als Anlage beigegeben. So wertvoll die bisher erzielten Ergebnisse einer einheitlichen Kilometrierung des Rheines auch sein mochten, ein empfindlicher Mangel haftete ihnen doch an: die Längenmessungen hatten trotz des Beschlusses von 1863 keinen gemeinsamen Anfangspunkt. Die badische Kilometrierung begann an der schweizerisch-badischen, die bayerische Kilometrierung an der französisch-bayerischen Grenze. Die hessische Messung hatte ihren Anfang in der mittleren Brücke in Basel, während die preußische Kilometrierung an der hessisch-preußischen Grenze begann. Daß diese Vielfalt der Nullpunkte keineswegs als ideal zu bezeichnen war, liegt klar auf der Hand. Nach eingehenden Untersuchungen wurde daher auf Anregung der badischen Ministerialabteilung für Wasser- und Straßenbau seitens des Reichs- und Preuß. Verkehrsministers der Vorschlag gemacht, alle Kilometrierungen auf einen Nullpunkt zu beziehen, aber nicht wie bisher auf die mittlere Brücke in Basel, sondern unter Berücksichtigung des geplanten Hochrheinausbaues auf die Brücke in Konstanz. Da der Hochrhein auf großen Strecken die Grenze gegen die Schweiz bildet, wurden mit dem Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft in Bern Verhandlungen geführt mit dem Ergebnis, daß die Schweiz ihr Einverständnis zu diesem Plan gab. Der Gedanke, den beabsichtigten Ausbau des Hochrheines bei der Kilometrierung bereits in Rechnung zu stellen - durch Verminderung von Krümmungen des Fahrwassers und den Bau von Zu- und Abflußkanälen der Schleusen würde die Strecke eine Kürzung erfahren - wurde aus zwei Gründen fallen gelassen: erstens war die Linienführung noch nicht festgelegt und zweitens wurde auf den Charakter als Grenzfluß Rücksicht genommen. Die Schweiz stellte lediglich die Bedingung, daß ihr durch die Umkilometrierung - die Hochrheinstrecke war bisher stromaufwärts eingeteilt - keinerlei Kosten erwachsen dürften, daß also die vorhandenen Kilometersteine erhalten bleiben mußten. Überhaupt spielte die Kostenfrage bei dem ganzen Beginnen eine große Rolle. Die einzelnen Länder hatten den Sichtzeichen größte Aufmerksamkeit gewidmet und sie teilweise, wie z.B. Hessen, für ihr Stromnivellement mit Höhenbolzen versehen. Man war bestrebt, diese Sichtzeichen durch Übermalen mit den neuen Kilometerangaben zu erhalten. Dies war allerdings nicht ohne weiteres möglich, da man Rücksicht nehmen wollte auf die ursprünglich angewandte Methode der Kilometrierung - ob Achs- oder Uferkilometrierung - und auf die Art der Einmessung der Kilometerpunkte (in Hessen waren die Kilometersteine trigonometrisch eingemessen). Um mit dem geringsten Kostenaufwand das Ziel zu erreichen, entschloß man sich bei einer Besprechnung am 23. März 1938 zwischen den beteiligten Verwaltungen an der deutschen Strecke des Rheines sogenannte Fehlstrecken, und zwar 3, einzulegen: rd. 400 m zwischen km 22 und km 23 (bei Stein am Hochrhein), rd. 365 m an der badisch-hessischen Grenze (auf dem linken Ufer) und rd. 475 m an der hessisch-preußischen Grenze (auf dem linken Ufer). Nach dem Vorschlag, der auf dieser Besprechung gemacht wurde, sollte die Neukilometrierung folgendermaßen durchgeführt werden:
Das Reichs- und Preußische Verkehrsministerium erließ auf diesen Vorschlag hin am 31. März 1939 folgende
Mit einer weiteren Bekanntmachung vom 4. Sept. 1941, wonach aus obiger Bekanntmachung der Sach "Auf dem rechten Ufer vom badischen km 126,00 bis 182,00" zu streichen ist, fand die Neukilometrierung des Rheines ihren Abschluß. Es war wahrlich kein bequemer Weg, der von den zusammenhanglosen Arbeiten am Niederrhein über die Korrektion am Oberrhein zu den Arbeiten der Zentral-Kommission und endlich zu der Neukilometrierung vom Jahre 1939 führte. Aber er mußte beschritten werden im Interesse aller, die heute die wichtigste Wasserstraße Europas benutzen, und derer, die sie verwalten. |
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| aus: Der Rhein. Ausbau, Verkehr, Verwaltung, Duisburg 1951 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||