Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutgesetz)

Vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121)
zuletzt geändert durch § 14 Abs. 2 Allgemeines Magnetschwebebahngesetz v. 19.07.1996 (BGBI. I S. 1019)


§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen. Es findet keine Anwendung auf die Beförderung

  1. innerhalb von Betrieben, in denen gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet werden, soweit sie auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet,
  2. (aufgehoben)
  3. im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und soweit auf den betreffenden Beförderungsvorgang Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder zwischenstaatliche Vereinbarungen oder auf solchen Vorschriften oder Vereinbarungen beruhende innerstaatliche Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar sind, es sei denn, diese Vereinbarungen nehmen auf innerstaatliche Rechtsvorschriften Bezug,
  4. mit Bergbahnen.

(2) Dieses Gesetz berührt nicht

  1. Rechtsvorschriften über gefährliche Güter, die aus anderen Gründen als aus solchen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung erlassen sind,
  2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Sicherheitsvorschriften des Bundes, der Länder oder Gemeinden

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und andere Sachen ausgehen können.

(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.

§ 3
Ermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere über

  1. die Zulassung der Güter zur Beförderung,
  2. die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusammenladen,
  3. die Kennzeichnung von Versandstücken,
  4. den Bau, die Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und Beförderungsbehältnisse,
  5. das Verhalten während der Beförderung,
  6. die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs- und Begleitpapiere,
  7. die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,
  8. die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
  9. die Befähigungsnachweise,
  10. die Meß- und Prüfverfahren,
  11. die Schutzmaßnahmen für das Beförderungspersonal,
  12. das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen nach Unfallen mit gefährlichen Gütern,
  13. die ärztliche Überwachung und Untersuchung des Fahrpersonals und anderer bei der Beförderung beschäftigter Personen,
  14. Beauftragt ein Unternehmen und Betrieben,
  15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die gefährliche Güter sind, soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Das Grundrecht auf die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 13 eingeschränkt. ln den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt werden, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung abzuschließen und nachzuweisen ist.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise auf den Bundesminister für Verkehr übertragen.

(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des Verkehrsmittels es zulassen, soll die Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich geregelt werden.

(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind Ausnahmen für die Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz und die Polizeien sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder zuzulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung erfordern.

§ 4
Anhörung von Sachverständigen und der beteiligten Wirtschaft

(1) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 3 sollen Sachverständige der Bundesanstalt für Materialprüfung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, des Instituts für Chemisch-Technische Untersuchungen, des Bundcsamtes für Strahlenschutz und des Robert Koch-lnstitutes und Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin sowie sonstige Sachverständige für gefährliche Güter, für Fahrzeug und Behälterbau und andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen angehört werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die Zahl der anzuhörenden Sachverständigen sowie das Nähere über die Berufung der Sachverständigen und über das Anhörungsverfahren.

§ 5
Zuständigkeiten

(1) lm Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnen, im Luftverkehr sowie auf dem Gebiet der See- und Binnenschiffahrt auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach den auf ihnen beruhenden Rechtsvolschriften dem Bund in bundeseigener Verwaltung. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen an Bundeswasserstraßen

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen, soweit es sich um den Bereich der bundeseigenen Verwaltung handelt. Wenn und soweit der Zweck des Gesetzes durch das Verwaltungshandeln der Länder nicht erreicht werden kann, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bundesanstalt für Materialprüfung, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das Robert Koch-lnstitut, das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das Institut für Chemisch-Technische Untersuchungen, das Bundesamt für Strahlenschutz und das Kraftfahrt-Bundesamt auch für den Bereich für zuständig zu erklären, in dem die Länder dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften auszuführen hätten.

(3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Bezug nehmen, gilt für die Bestimmung dieser Behörden durch Rechtsverordnung Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach den Absätzen 2 und 3 ganz oder teilweise auf den Bundesminister für Verkehr übertragen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in Fällen, in denen gefährliche Güter durch die Streitkräfte oder den Bundesgrenzschutz befördert werden, Bundesbehörden obliegt soweit dies Gründe der Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erforden.

(6) Absatz 5 gilt nicht im Land Berlin.

§ 6
Ausnahmen

Allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen kann der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen; vor ihrem Erlaß sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

§ 7
Sofortmaßnahmen

(1) Der Bundesminister für Verkehr kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder nur unter Bedingungen und Auflagen gestatten, wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften als unzureichend zur Einschlänkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen und eine Änderung der Rechtsvorschriften in dem nach § 3 vorgesehenen Verfahren nicht abgewartet werden kann. Allgemeine Anordnungen dieser Art trifft der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Fall, daß sich bei der Beförderung von Gütern, die bisher nicht den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterworfen waren, eine Gefährdung im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt.

(3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene Anordnungen gelten ein Jahr, sofern sie nicht vorher zurückgenommen werden.

§ 8
Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisen von Gefahrguttransporten

(1) Wenn ein Fahrzeug, das gefährliche Güter befördert, nicht den jeweils geltenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, können die für die Überwachung zuständigen Behörden die zur Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen treffen. Im grenzüberschreitenden Verkehr können von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes kommende Fahrzeuge in solchen Fällen zurückgewiesen werden.

(2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend.

§ 9
Überwachung

(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden

(2) Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verantwortlichen (Absatz 3) haben den für die Überwachung zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen , Geschäftsräume, Fahrzeuge und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit für wichtige Gemeingüter für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und andere Sachen auch die Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Er hat den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen Proben und Muster von gefährlichen Stoffen und Gegenständen oder Muster von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übergeben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Überwachung von Fertigungen von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind.

(4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes

  1. gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt oder
  2. Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Absatz 3 herstellt.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach § 3, § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. einer vollziehbaren Untersagung oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
  4. einer Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder einer Übergabepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fanrlässig den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

  1. der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen vom 30.September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 29.Juli 1968 (Anlageband zum Bundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt geändert durch die 5.ADR-ÄnderungsV vom 8.Juli 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 949),
  2. der Anlage I zum lnternationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (ClM) vom 7.Februar 1970 (Bundesgesetzbl.1974 II S. 357, 381)
zuwiderhandelt soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Rechtsverordnung erläßt der Bundesminister für Verkehr ohne Zustimmung des Bundesrates. Verbindlicher Wortlaut der in Satz 1 bezeichneten Anlagen ist hierbei die amtliche Übersetzung.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30.September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18.August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) oder
  2. einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Zusatzübereinkommen vom 26.Februar 1966 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr vom 25.Februar 1961 über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden sowie zu den Internationalen Übereinkommen vom 7.Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr vom 26.April 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 357)
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 und 3 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.

(5) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1, 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr.

(6) § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15.Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 65), bleibt unberührt.

§ 11
(aufgehoben)

§ 12
Kosten

(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23.Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) findet Anwendung.

(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die Gebühr beträgt mindestens zehn Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall fünfzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigen.

(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.

(4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 13
Änderungen anderer Gesetze

(nicht abgedruckt)

§ 14
Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

§ 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 13 Abs. 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 13 Abs. 5 tritt in Kraft, sobald eine Rechtsverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen auf Grund dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.