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  Das Binnenschiffahrtsgesetz vom 15.6.1895 in der revidierten Fassung vom 25.8.1998  
zurück - terug - back - retour § 74

Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im Ladeschein enthaltenen Bezeichnung1 der Güter, sofern er nicht beweist, daß die Unrichtigkeit der Bezeichnung bei Anwendung der Sorgfalt eines gewöhnlichen2 Frachtführers nicht zu erkennen war.
Sind dem Frachtführer die Güter in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergegen und ist dies aus dem Ladescheine zu ersehen, so trifft den Frachtführer keine Verantwortlichkeit für die richtige Bezeichnung des Inhalts, es sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird.

- HGB Art. 654-656 -

(aufgehoben) 
 

1) Die Worte des Entwurfs "der Gattung, Art und Beschaffenheit" sind fortgeblieben.
2) Statt des ordentlichen (§ 58 und HGB Art. 397).