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| Das Binnenschiffahrtsgesetz vom 15.6.1895 | in der revidierten Fassung vom 25.8.1998 | ||
| § 74
Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im Ladeschein enthaltenen Bezeichnung1 der Güter, sofern er nicht beweist, daß die Unrichtigkeit der Bezeichnung bei Anwendung der Sorgfalt eines gewöhnlichen2 Frachtführers nicht zu erkennen war. - HGB Art. 654-656 - |
(aufgehoben) | ||
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1) Die Worte des Entwurfs "der Gattung, Art und Beschaffenheit" sind fortgeblieben. |
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