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Das Binnenschiffahrtsgesetz vom 15.6.1895 | in der revidierten Fassung vom 25.8.1998 | ||
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§ 116
Die Vergütung1 für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen Haverei tritt2 für die Schiffsgläubiger an Stelle des Gegenstandes,3 für den die Vergütung bestimmt ist.
Dasselbe gilt von der Entschädigung, die wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes oder wegen der durch Verlust oder Beschädigung von Gütern herbeigeführten Entziehung der Fracht dem Schiffseigner von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat.4 Hat der Schiffseigner die Vergütung oder Entschädigung eingezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern persönlich in gleicher Weise, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (§ 113). |
§ 116
(1) Die wegen der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hilfskosten auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den in § 443 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersten Pfandrechten hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welche aus Anlaß desselben Notfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden. (2) In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des § 115 entsprechende Anwendung. |
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1) §§ 85, 89. |