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nl     belastingen die door de exploiterende staten worden geheven voor het gebruik van waterwegen; na de 1ste WO ook belastingen die volgens het Verdrag van Versailles moesten worden betaald in het kader van herstelwerkzaamheden.  
de Schiffahrtabgaben Gebühren, die von den Betreibern (Staaten) für das Benutzen der Wasserstraßen erhoben werden; nach dem 1. Weltkrieg auch Abgaben, die nach dem Vertrag von Versailles im Rahmen der Reparationsleistungen zu erbringen sind.
en   contributions that were levied by the states for the use of the waterways; after WW I also contributions which had to be made according to the Versailles treaty as payment of reparations;
fr     
de
"Die Einführung der durch das preußische Gesetz von 1905 vorgeschriebenen Schiffahrtabgaben auf den natürlichen Wasserstraßen stieß auf Schwierigkeiten. Man kam zu der Überzeugung, daß dazu eine Abänderung der Verfassung des Deutschen Reichs erforderlich war. Um den dabei sowohl im Bundesrat wie im Reichstag erwarteten Widerstand zu beseitigen, beschloß die Reichsregierung, die durch die Abgaben innerhalb der einzelnen Stromgebiete aufgebrachten Geldsummen zum Ausbau, zur Verbesserung und zur Unterhaltung der natürlichen Wasserstraßen in diesen Gebieten zu verwenden. Nach langen und schwierigen Verhandlungen wurde das Gesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtabgaben angenommen und unter dem 24.Dezember 1911 erlassen. Aus den an den Stromgebieten des Rheins, der Weser und der Elbe beteiligten Bundesstaaten werden Strombauverbände gebildet, die durch Verwaltungsausschüsse (aus den Vertretern der Staaten) und durch Strombeiräte (aus den Vertretern von Handel, Gewerbe, Landwirtschaft und Schiffahrt) die Erhebung und Verwendung der Abgaben zu besorgen haben.

Die Geldmittel sollen zunächst für folgende Arbeiten verwendet werden:

Im Rheinverbande zur Herstellung einer Schiffahrtstraße von Konstanz bis Straßburg, zur Vertiefung des Rheins von Straßburg bis Sondernheim und von Mannheim bis St.Goar, zum Aufstau des Neckars von Heilbronn bis zum Rhein und zum Aufstau des Mains zwischen Aschaffenburg und Offenbach.

Im Weserverbande zur Vertiefung der Weser und der unteren Aller.

Im Elbverbande zur Vertiefung der Elbe und zum Ausbau der Saale von Kreypau bis zur Elbe.

Für die Erhebung der Abgaben auf dem Rhein und auf der Elbe ist die Zustimmung von Holland und Österreich erforderlich; beide Staaten haben sich bisher ablehnend verhalten."

Oskar Teubert, Binnenschiffahrt, Band 1, 1912, S.220ff.