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de Rheinschiffahrtsverordnung  
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"Auf Grund der Revidierten Rheinschiffahrtsakte nebst Schlußprotokoll vom 17.Oktober 1868, eines Staatsvertrags zwischen Baden, Bayern, Frankreich (Elsaß-Lothringen), Hessen, Niederlanden und Preußen, haben die deutschen Rheinuferstaaten die folgenden fünf gemeinsamen Verordnungen erlassen (ähnliche Verordnungen bestehen in den Niederlanden):
1. Verordnung, die Erteilung der Rheinschiffahrtspatente betreffend (1904/5). Einen solchen Ausweis seiner Befähigung muß jeder selbständige Führer eines Segel- oder Dampfschiffes von über 15 t Tragfähigkeit besitzen.
2. Verordnung betreffend die Dienstbücher der Schiffsmannschaft auf deutschen Rheinschiffen (in Kraft seit 1. April 1902) nebens Vollzugsanweisung. Dienstbücher sind für Matrosen, Heizer und Schiffsjungen vorgeschrieben als Personal- und Führungsausweise und dienen als Grundlage für die Erteilung der Schifferpatente (Minderjährige Personen - bis zum 21. Lebensjahr - müssen nach $ 107 der Reichsgewerbeordnung außerdem ein Arbeitsbuch führen).
3. Ordnung für die Unterschung der Rheinschiffe (in Kraft seit 1. April 1905 mit Nachträgen). Auf Grund dieser ordnung sind Schiffsuntersuchungskommissionen eingesetzt worden, welche die Tauglichkeit der Schiffe zu prüfen, die höchste zulässige Einsenkungstiefe festzustellen, die Einsenkungsklammern und erstmalig Tiefgangsmarken anzubringen, die Tragfähigkeit abzuschätzen (da Eichungszwang nicht besteht), die genügende Bemannung und Ausrüstung zu bestimmen, darauf zu achten haben, ob den Vorschriften zur Verhütung von Unfällen entsprochen woden ist und das Schiffsattest auszufertigen haben. Jedes Rheinschiff von 15 t Tragfähigkeit und darüber muß mit einem Schiffsattest versehen sein, als Ausweis dafür, daß das Schiff den erwähnten Anforderungen entspricht.
Ferner sind ergangen: a) Anweisung für die Schiffsuntersuchungskommission hinsichtlich der Festsetzung der Bemannung der den Rhein oberhalb Duisburg befahrenden Rheinschiffe von 15 t und mehr Tragfähigkeit mit Nachträgen; b) Anweisung, die Feststellung der größten zulässigen Anzahl von Fahrgästen auf Personendampfschiffen des Rheins betreffend; c) Polizeiliche Vorschriften zur Durchführung der Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe.
4. Auf Grund einer im Anschluß an die Rheinschiffahrtsakte zwischen Deutschland, Niederlanden, Belgien und Frankreich getroffenen, seit 1.August 1899 in Kraft befindlichen 'Übereinkunft über die Eichung der Binnenschiffahrt' ist von den deutschen Rheinuferstaaten eine 'Eichordnung für die Rheinschiffe' am 1. Oktober 1900 in Kraft gesetzt worden. Auf Grund dieser Ordnung sind Schiffseichämter gebildet worden, welche die Schiffe zu vermessen, die Eichskalen anzubringen und den Eichschein auszufertigen haben. (Es besteht kein Eichzwang.)
5. Die Rheinschiffahrts-Polizeiordnung (R.P.), welche die Pflichten der Schiffe und Flöße in der Fahrt, während des Stilliegens, bei Neben usw. unter Strafandrohung regelt.
6. Auf Grund der Gewerbeordnung hat der Bundesrat 'Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln' erlassen. Danach muß jedes Dampfschiff Kesselpapiere führen, nämlich a) die Genehmigungsurkunde, welche sich auf die Beschaffenheit und Tauglichkeit und b) das Revisionsbuch, welches sich auf die regelmäßigen Untersuchungen des Kessels bezieht.
7. Eine gemeinsame Verordnung der Rheinuferstaaten hat am 1. April 1910 neue 'Vorschriften über die Beförderung von Petroleum und dessen Destillationsprodukten in Kastenschiffen auf dem Rhein' in Kraft gesetzt. Außerdem gibt es seit 1900 'Bestimmungen über die Beförderung ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rhein', und in neuer Fassung von 1913 'Bestimmungen über die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände auf dem Rhein'.
8. Auf Grund des Gewerbeunfallversicherungs-Gesetzes hat die Weistdeutsche Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft 'Unfallverhütungs-Vorschriften' erlassen, sowie 'Vorschriften über die Behandlung von anscheinend Ertrunkenen', welche als Plakate an geeigneten Stellen der Schiffe sichtbar anzubringen sind.
9. Ein Verschlußbuch (auszufertigen vom Hauptzollamt auf Grund des 'Regulativs über den zoll- oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und seine konventionellen Nebenflüsse befahren') mit der Beschreibung der zollsicheren Verschlüsse der Schiffsräume ist für diejenigen Schiffe zu empfehlen, die zollpflichtige Waren einführen, weil sie sonst für Rechnung des Beförderungsunternehmers oder des Empfängers Zollbeamte zur Bewachung der Waren an Bord nehmen müssen.
10. Nach dem deutschen Zolltarifgesetz vom 25.Dezember 1902, §6, Ziffer 7, sind bestimmte Gegenstände in bestimmten Mengen als Schiffsbedarf, als Verzehrungsgegenstände der Schiffsmannschaft und als Mundvorrat der Dampfschiffswirte zollfrei, worüber Verzeichnisse erschienen sind.
Außerdem gibt es Verordnungen über Lotsenwesen, Fahrwasserbezeichnung, Schifferschulen usw. sowie besondere Polizeiordnungen für die Nebenflüsse, für Kanäle, Häfen, Brücken, usw."
Rheinschiffahrts-Lexikon, 1921