ultramarin marine translations
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nl Rijnvaartrechtbank   rechtbank, opgericht tijdens het Congres betreffende de Rijnvaart, welke overtredingen van de vaartreglementen berecht.    
de Rheinschiffahrtsgericht  
en Rhine Navigation Court of Justice courts whose establishment is based on the Convention concerning the navigation on the Rhine to try infringements of the Rhine navigation regulations;
fr Tribunal pour la navigation du Rhin  
de
"Auf Grund der Rheinschiffahrtsakte und der Landesgesetzgebung sind in den deutschen Rheinuferstaaten Rheinschiffahrtsgerichte errichtet und den meisten Amtsgerichten am Rhein angegliedert worden. Gegen ihre Urteile kann bei einem durch Landesgesetz bestimmten Obergericht oder bei der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg Berufung eingelegt werden, wenn der Streitgegenstand oder das für die Zuwiderhandlung höchszulässige Strafmaß mehr als 50 Franken beträgt. In Preußen kann auch bei einem Streitwert unter 50 Franken Berufung eingelegt werden, allerdings nur beim Obergericht. Die Obergerichte sind für Preußen das OLG Köln, für Baden das LG Mannheim, für Hessen das LG Mainz, für Bayern das LG Frankenthal, für Elsaß-Lothringen das LG Straßburg.
In den Niederlanden bilden teils Kantongerichte, teils Tribunale die erste Instanz, die zweite (Berufungs-)Instanz ist die Zentralkommission oder ein Obergericht. Bei Berufung gegen Urteile von Kantongerichten entscheiden Tribunale, gegen Urteile von Tribunalen Gerichtshöfe.
Die Verhandlungen der Rheinschiffahrtsgerichte und Obergerichte sind öffentlich. Das Verfahren ist mündlich. Die Zentralkommission verhandelt und entscheidet in Abwesenheit auf Grund der Akten, ihr Verfahren ist schriftlich.
Die Rheinschiffahrtsgerichte sind zuständig:
I. In Strafsachen zur Untersuchung und Bestrafung aller Zuwiderhandlungen gegen die rheinschiffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften. In Preußen sind in diesen Sachen jedoch auch polizeiliche Strafverfügungen nach Maßgabe der Strafprozeßordnung zulässig, gegen welche die gerichtliche Entscheidung bei den Rheinschiffahrts- und Schöffengerichten zu beantragen ist.
II. Im bürgerlichen Rechtsstreit zur Entscheidung über Klagen
a) wegen Zahlung der Lotsen-, Kran-, Waage-, Hafen- und Bollwerksgebühren und ihres Betrages;
b) wegen der von Privatpersonen vorgenommenen Hemmung des Leinpfads;
c) wegen der Beschädigungen, die Schiffer und Flößer während ihrer Fahr oder beim Anlanden anderen verursacht haben;
d) wegen der den Eigentümern der Zugpferde beim Heraufziehen der Schiffe zur Last gelegten Beschädigungen am Grundeigentum.
Für diese Angelegenheiten sind die Rheinschiffahrtsgerichte jedoch nicht ausschließlich zuständig; es kann zwischen den Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vereinbart werden.
In der Regel ist das Rheinschiffahrtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen oder der Schaden zugefügt wurde oder die Zahlung stattfinden mußte. Haben diese Geschehnisse auf dem Rhein innerhalb des beiderseits preußischen Staatsgebietes stattgefunden, so sind die Rheinschiffahrtsgerichte beider Ufer zuständig.
Streitigkeiten aus den im Binnenschiffahrts-Gesetz behandelten Rechtsverhältnissen gehören vor die Kammern für Handelssachen, soweit dafür nicht besondere Gerichte (wie Gewerbegerichte oder Rheinschiffahrtsgerichte) zuständig sind. Den letzten Rechtszug bildet das Reichsgericht."
Rheinschiffahrts-Lexikon, 1921