ultramarin marine translations
ultramarin.online
nl octrooiverdrag   in het jaar 1804 tussen Duitsland en Frankrijk gesloten verdrag over het gebruik van de Rijn als internationale waterweg, regelt o.a. belastingen, douaneheffingen, voorschriften met betrekking tot beheer en poltitieverordeningen;  
de Oktroivertrag das in der Folge des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 im Jahr 1804 zwischen Deutschland und Frankreich geschlossener Vertrag über die Nutzung des Rheins als internationale Wasserstraße regelt u.a. die Erhebung der Flußzölle, Verwaltungs- und Polizeivorschriften; 
en octroi convention treaty on the exploitation of the Rhine as an international waterway concluded between Germany and France in 1804. The treaty stipulates the levy of excises on the river as well as police and other regulations. It lays the foundation for the later administration of the Rhine, since it determines the establishment of the necessary bodies, such as the Rhine-navigation committee.
fr convention de l'octroi  
de
"Da der Rhein hinfort in Beziehung auf Handel und Schiffahrt ein zwischen Frankreich und Deutschland gemeinschaftlicher Fluß sein sollte, so wurde die Verfügungsgewalt über die Wasserstraße den Uferstaaten entzogen und einer neutralen Behörde übertragen, die in Mainz ihren Sitz hatte und aus einem Direktor und vier Inspektoren bestand. Diese Generalverwaltung war zugleich Gerichtsbehörde zur raschen Erledigung aller vorkommenden Streitigkeitn. Der Direktor und die Inspektoren leiteten die Abgabenerhebung, deren Beamte sämtlich ihnen unterstellt waren, sorgten wür guten Zustand des Fahrwassers und der Leinpfade und beaufsichtigten den gesamten Schiffahrtbetrieb. Dadurch wurde der Einfluß der kleinen Uferstaaten ganz beseitigt.

Bei den Verhandlungen über das Stapelrecht wurde von dessen Verteidigern angeführt, daß nicht alle Strecken des Stromes aus technischen Gründen von denselben Schiffen und denselben Schiffern befahren werden könnten, auch müßten viele Waren, die die lange Reise nicht aushielten, zuweilen 'nachgesehen, gelüftet und umgepackt werden'; darum sei es gut, wenn in Mainz und Köln die Fahrt unterbrochen würde. Trotz dieser unhaltbaren Gründe wurde das Stapel- und Niederlagsrecht der beiden Städte nicht ganz aufgehoben, sondern in ein Umladerecht verändert, vielleicht, weil man dadurch eine zuverlässige Erhebung der Fluß- und Einfuhrzölle zu erreichen hoffte. Der Umladezwang, der übrigens für Mainz mit Bezug auf Frankfurt wesentlich eingeschränkt wurde, erstreckte sich lediglich auf die sogenannte große Schiffahrt mit eigentlichen Handelsgütern. Der Ortsverkehr, die Marktschiffe und der Verkehr mit losen, minderwertigen Massengütern wurde ausgeschlossen.

An Stelle der alten Zünfte wurden in den 'Stationsstädten' Köln und Mainz, Schiffergilden oder Schiffervereine eingeführt, die sich vor allem darin unterschieden, daß Schiffer aus allen Rheinorten und von beiden Ufern aufgenommen wurden, und daß diese Gilden nur für die große Schiffahrt, die 'von einem Teile des Rheinstroms zum andern durch Vorbeifahren an Mainz und Köln statt hat', Vorrechte erhielten, während die Kleinschiffahrt dabei nicht beteiligt, sondern freigegeben wurde. Diese Schiffer brauchten nur einen Erlaubnisschein ihrer Landesregierung. Beibehalten wurde für die Gilden die alte Ladeordnung nach der Rangreihe, die, besonders hinsichtlich der Beladung und Abfahrt der einzelnen Schiffe von den Beamten der Oktroiverwaltung beaufsichtigt wurde. Diese Beamten prüften auch die in die Gilde aufzunehmenden Schiffmeister nach den vereinbarten Vorschriften. Die neuen Gilden mußten Unterstützungskassen für die Schiffer einrichten.

Die ersten Gildelisten wurden im Jahre 1808 aufgestellt. Dabei wurden die Schiffer für direkte Fahrten zwischen den Stationsstädten und den Endpunkten der Schiffahrt am Oberrhein und nach Holland, bei denen unterwegs nicht ein- oder ausgeladen werden durfte, und die Schiffer für Zwischenfahrten unterschieden, die von diesen Orten nach Zwischenhäfen gingen. Von den ersteren wurden in Main 104 und in Köln 114, von den letzteren 70 und 40 aufgenommen und eingetragen. Dazu kamen noch 51 Jachtenschiffer. (Darunter waren auch einige Holländer.) Nach Abschluß der ersten Listen sollte die Zahl der Mitglieder ohne Genehmigung des Generaldirektors nicht vermehrt werden. Die ausgebildeten Lehrlinge wurden zu 'angehendenden Schiffmeistern' ernannt und mußten warten, bis eine Lücke eintrat. Tatsächlich wurde die Mitgliedschaft später erblich und die Zahl der Mitglieder allmählich kleiner.

...

Die Festsetzung der Frachtsätze für die Stationstädte erfolgte von 6 zu 6 Monaten durch die Oktroiverwaltung nach Anhörung der Handelskammern zu Köln, Mainz, Straßburg und der Magistrate zu Düsseldorf, Frankfurt und Mannheim. Von der Notwendigkeit der behördlichen Regelung war man damals allgemein überzeugt, damit die Schiffer im Wettbewerb nicht verhungerten und die Kaufleute bei dem Behandeln der Frachten nicht ihre Zeit vertrödelten. Bemerkenswert ist, daß die Haftpflicht des Schiffers für die Ladung ausdrücklich in die Verordnungen für die Gilden aufgenommen wurde.

Als im Jahre 1810 Holland mit Frankreich vereinigt wurde, übertrug man den Oktroivertrag auch auf die holländische Rheinstrecke. Das dauerte aber nur bis 1813."

Oskar Teubert, Binnenschiffahrt, Band 1, 1912, S.58ff.