ultramarin marine translations
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nl octrooi-belasting   middels de octrooiwet bepaalde, door de schippers bij een van 12 heffings-stations langs de Rijn te betalen belasting voor schepen, waarvan de hoogte afhing van het gevaren gedeelte van de stroom en de getransporteerde goederen.  
de Oktroigebühr durch den Oktroivertrag festgelegte, von den Schiffern bei einem der 12 Erhebungsämtern entlang des Rheins zu entrichtende Schiffahrtabgabe, deren Höhe sich nach der Stromstrecke und den transportierten Gütern richtete;
en octroi excise imposed on Rhine-trading ships as a consequence of the treaty between Germany and France on the exploitation of the Rhine;
fr octroi  
de
"Schon bei den Vorverhandlungen [zum Oktroivertrag von 1804] in Rastatt (1798) hatte Frankreich die vollständige Abschaffung der Zölle angeregt, aber bei den deutschen Staaten Widerspruch gefunden. Durch den Deputationshauptschluß von 1803 wurden alle (32) bestehenden Zölle aufgehoben und an deren Stelle eine Oktroigebühr eingeführt. Die Einzelheiten sind im folgenden Jahre durch den Oktroivertrag geregelt worden: Es wurden 12 Erhebungsämter eingerichtet, auf jedem Ufer 6. Nach dem für die einzelnen Stromstrecken von Straßburg bis zur holländischen Grenze berechneten Tarif sollten von den Waren je Zentner nicht mehr als ungefähr 2 Francs bergwärts und 1,33 Francs talwärts (je Tonne also 38,4 Mark und 25,6 Mark) erhoben werden, und zwar nach dem Gewicht der Ladung.

Dies waren gegen die früheren Zustände sehr bedeutende Erleichterungen für die Schiffahrt, besonders auch der feste Tarif, weil bis dahin die 'Zollrollen' der einzelnen Zollstätten geheimgehalten wurden und die Schiffer im allgemeinen am besten fortkamen, wenn sie sich mit den Zollbeamten gütlich über die Höhe der Abgaben und die vielen Nebengebühren einigten.

Der volle Satz wurde aber nur von der ersten Güterklasse (besonders Kolonialwaren und Fabrikerzeugnisse) erhoben; die zweite Klasse (besonders Getreide, Salz, Gußeisen) zahlte nur ein Viertel und die dritte Klasse (besonders Kohlen, Brennholz, Baustoffe) nur ein Zwanzigsten davon. Die geringwertigen Waren (z.B. Erde, Steine, Dung und Milch, Eier, Gemüse) zahlten nur die doppelte Schiffsgebühr (Rekognition). Umdiese Abgabenerhebung durchzuführen, wurde die Eichung aller Schiffe angeordnet. Die einheitlichen Vorschriften der Oktroiverwaltung von 1806 über die Eichung sind später nach Beschluß der Zentralkommission von 1818 fortgeführt worden. Von den Einnahmen der Rheinzölle sollte die Hälfte auf Verbesserungen des Fahrwassers und der Leinpfade verwendet und der Rest an die beteiligten Staaten verteilt werden."

Oskar Teubert, Binnenschiffahrt, Band 1, 1912, S.80