ultramarin marine translations
ultramarin.online
nl dienst
gereedheid
paraatheid
  de (volgens tarief betaalde) tijd, waarin de scheepskapitein en bemanning zich beschikbaar moeten houden voor het laden/lossen.  
de (Arbeits)Bereitschaft (tariflich entgoltene) Arbeitszeit, während der sich Schiffsführer und Besatzung zum Laden/Löschen zur Verfügung halten müssen; das Gesetz unterscheidet zwischen "Arbeitsbereitschaft" und "Bereitschaftsdienst" (s.u.)
en (state of) readiness
stand-by
stand-to
working hours which are to be payed although not in the same way as ordinary working hours; new European legislation has lead to a different view regarding stand-by hours which is more in the favor of the employee. However, crew members on ships are practically in a state of readiness all the time since their living space is inseparable from the workspace.
fr veille  
de
"Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. Für die Arbeitsbereitschaft ist zwischen der arbeitsrechtlichen und lohnrechtlichen Seite zu unterscheiden. Die Arbeitsbereitschaft gehört zur Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer nicht seine volle, angespannte Tätigkeit entfalten braucht, sondern an seiner Arbeitstelle anwesend ist und jederzeit bereit sein muß, in den Arbeitsprozeß einzugreifen. Es handelt sich um eine Leistung, bei der der Wechsel zwischen vollem Arbeitseinsatz und bloßer Bereitschaft nicht festgelegt ist. Hat ein Arbeitnehmer den Lauf von Maschinen zu beobachten, so erbringt er seine volle Leistung. ... Nach § 7 I 1a AZG können die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit verlängern, wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt. Grundsätzlich wird Arbeitsbereitschaft nicht unentgeltlich geleistet. Die Tarifverträge sehen regelmäßig eine Abgeltung vor. Die Vergütung kann aber geringer als in der Vollarbeitszeit sein (vgl. § 18 II MTL II). Ihre Pauschalabgeltung ist zulässig.

Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmter Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um, sobald es notwendig ist, seine Arbeit aufzunehmen, ohne sich im Zustand wachsamer Achtsamkeit zu befinden. Der Bereitschaftsdienst zählt arbeitszeitrechlich nicht zur Arbeitszeit. Dies folgt aus einem Umkehrschluß zu § 7 I 1a AZG. Der Arbeitgeber kann Bereitschaftsdienst im Rahmen der Gesetze, des Kollektiv- und Einzelarbeitsvertragsrechtes nach billigem Ermessen anordnen. Regelmäßig ist Bereitschaftsdienst vergütungspflichtig. Bereitschaftsdienst, den ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer über die mit ihm vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet, braucht nicht so vergütet zu werden, wie Bereitschaftsdienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeleistet wird. Wird vorausgesetzt, daß innerhalb des Bereitschaftsdienstes nur eine bestimmte Arbeitszeit anfällt und wird diese überschritten, so folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß der Bereitschaftsdienst wie Arbeitszeit bezahlt werden muß. Seine Pauschalabgeltung ist zulässig. Gelegentlich ist tariflich auch Ausgleichsfreizeit vorgesehen. Hat der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes gearbeitet und mußte daher aus arbeitszeitrechtlichen Gründen die Arbeit während der folgenden Schicht ausfallen, so kann mangels näherer (tariflicher) Bestimmung auch der Vergütungsanspruch entfallen."

Günter Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., München 1996, S.316ff.