ultramarin marine translations
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nl basislijn van een archipel   topografische lijn, die volgens internationaal recht de staatsgrenzen van de archipel aangeeft.
de Archipelbasislinie topographische Linie, die der rechtsverbindlichen Darstellung des Territoritoriums eines Archipelstaats dient;
en archipelagic base line topographic line which is drawn in accordance with international law to determine the territory of an archipelagic state;
fr ligne de base archipélagique  
es línea de base archipelágica  
it linea di base arcipelagica  
  (1) Ein Archipelstaat kann gerade Archipelbasislinien ziehen, welche die äußersten Punkte der äußersten Inseln und trockenfallenden Riffe des Archipels verbinden, sofern davon die Hauptinseln und ein Gebiet umschlossen sind, in dem das Verhältnis der Wasserfläche zur Landfläche einschlie&azlig;lich der Atolle zwischen 1 zu 1 und 9 zu 1 beträgt.

(2) Die Länge derartiger Basislinien darf 100 Seemeilen nicht überschreiten; jedoch dürfen bis zu 3 Prozent der Gesamtzahl der einen einzelnen Archipel umschlieÏenden Basislinien diese Länge überschreiten, wobei die Länge nicht mehr als 125 Seemeilen betragen darf.

(3) Der Verlauf dieser Basislinien darf nicht erheblich vom allgemeinen Umriß des Archipels abweichen.

(4) Derartige Basislinien dürfen nicht zu und von trockenfallenden Erhebungen gezogen werden, es sei denn, daÏ Leuchttürme oder ähnliche ständig über den Wasserspiegel hinausragende Anlagen auf ihnen errichtet sind oder da&azlig; die trockenfallende Erhebung ganz oder teilweise um nicht mehr als die Breite des Küstenmeers von der nächstgelegenen Insel entfernt ist.

(5) Ein Archipelstaat darf das System derartiger Basislinien nicht so anwenden, daß dadurch das Küstenmeer eines anderen Staates von der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone abgeschnitten wird.

(6) Liegt ein Teil der Archipelgewässer eines Archipelstaats zwischen zwei Teilen eines unmittelbar angrenzenden Nachbarstaats, so gelten die bestehenden Rechte und alle sonstigen berechtigten Interessen, die der letztgenannte Staat herkömmlicherweise in diesen Gewässern ausgeübt hat, sowie alle vertraglich zwischen beiden Staaten vereinbarten Rechte fort und sind zu beachten.

(7) Zum Zweck der Berechnung des Verhältnisses der Wasser- zur Landfläche nach Absatz 1 können zu Landflächen auch Gewässer gezählt werden, die innerhalb der Saumriffe von Inseln und Atollen liegen, einschließlich desjenigen Teiles eines steil abfallenden Ozeanplateaus, der von einer Kette am Rand des Plateaus liegender Kalksteininseln und trockenfallender Riffe ganz oder fast ganz umschlossen ist.

(8) Die nach diesem Artikel gezogenen Basislinien werden in Seekarten eingetragen, deren Maßstab oder Maßstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Statt dessen können auch Verzeichnisse der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden.

(9) Der Archipelstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsgemäß und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim GeneralsekretÔr der Vereinten Nationen.

 
  Bundesgesetzblatt 1994 Teil II Seite 1819