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abandonnementsverklaring | in het kader van de abandon afgegeven,
eenzijdige, wilsverklaring met betrekking tot het afzien van een recht.
De verklaring kan of door de verzekeringsnemer tegenover de verzekeraar
of door de verzekeraar tegenover de verzekeringsnemer worden afgegeven.
In beide gevallen is voor de abondonnementsverklaring geen toestemming
van de andere partij nodig en er mogen geen voorwaarden aan zijn verbonden. De verzekeraar is niet verplicht een abandonnementsverklaring te accepteren, doet hij dit echter (openlijk of stilzwijgend), dan kan deze niet worden herroepen. |
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Abandonerklärung | im Rahmen des Abandon abgegebene, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung über die Abtretung eines Rechtes. Die Erklärung kann entweder vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer oder vom Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer abgegeben werden. In beiden Fällen bedarf die Abandonerklärung nicht der Zustimmung der anderen Partei und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. | |||
notice of abandonment | an intimation given by the assured to the insurer
that he abandons the property and places it at the disposal of the insurer. This notice must be given within reasonable time after receipt of liable information about the loss. It can be given in writing or orally and must state the unconditional intention to abandon the interest (in ship and/or cargo) to the insurer. The insurer is not obliged to accept such notice of abandonment. However, if he accepts (expressly or tacitly) such acceptance is deemed to be irrevocable. |
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avis d'abandon avis de délaissement |
(1)
Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist
zugegangen sein. (1) Die
Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt
oder Bedingung erfolgen und sich auf den ganzen versicherten Gegenstand
erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See
ausgesetzt war. Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung,
wenn die Tatsachen, auf welche sie gestützt wird, sich nicht bestätigen
oder zur Zeit der Mitteilung der Erklärung nicht mehr bestehen.
Dagegen bleibt sie für beide Teile verbindlich, auch wenn sich
später Umstände ereignen, deren früherer Eintritt das
Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde. 1) Durch
Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über,
die dem Versicherten in Ansehung des abandonnierten Gegenstands zustanden. (1) Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt
werden, nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden
dem Versicherer mitgeteilt sind und eine angemessene Frist zu deren
Prüfung abgelaufen ist. Wird wegen Verschollenheit des Schiffes
abandonniert, so gehören zu den mitzuteilenden Urkunden glaubhafte
Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen
verlassen hat, und über die Nichtankunft des Schiffes im Bestimmungshafen
während der Verschollenheitsfrist. (1) Der
Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für
die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer
Nachteile nach § 819, und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer
selbst dazu imstande ist. Der Versicherte
muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit
des Abandons anerkennt, auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten über
den nach § 868 durch die Abandonerklärung eingetretenen Übergang
der Rechte eine öffentlich beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers)
erteilen und die auf die abandonnierten Gegenstände sich beziehenden
Urkunden ausliefern. |
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