ultramarin marine translations
ultramarin.online
nl abandonnementsverklaring   in het kader van de abandon afgegeven, eenzijdige, wilsverklaring met betrekking tot het afzien van een recht. De verklaring kan of door de verzekeringsnemer tegenover de verzekeraar of door de verzekeraar tegenover de verzekeringsnemer worden afgegeven. In beide gevallen is voor de abondonnementsverklaring geen toestemming van de andere partij nodig en er mogen geen voorwaarden aan zijn verbonden.
De verzekeraar is niet verplicht een abandonnementsverklaring te accepteren, doet hij dit echter (openlijk of stilzwijgend), dan kan deze niet worden herroepen.
de Abandonerklärung im Rahmen des Abandon abgegebene, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung über die Abtretung eines Rechtes. Die Erklärung kann entweder vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer oder vom Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer abgegeben werden. In beiden Fällen bedarf die Abandonerklärung nicht der Zustimmung der anderen Partei und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.
en notice of abandonment an intimation given by the assured to the insurer that he abandons the
property and places it at the disposal of the insurer. This notice must be given within reasonable time after receipt of liable information about the loss. It can be given in writing or orally and must state the unconditional intention to abandon the interest (in ship and/or cargo) to the insurer. The insurer is not obliged to accept such notice of abandonment. However, if he accepts (expressly or tacitly) such acceptance is deemed to be irrevocable.
fr avis d'abandon
avis de délaissement
 
de    
 

(1) Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zugegangen sein.
(2) Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit (§ 861 Abs. 1 Nr. 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (§ 861 Abs. 1 Nr. 2) der Unfall sich in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meer einschließlich aller Häfen oder Teile des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablauf der in den §§ 861 und 862 bezeichneten Fristen.
(3) Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablauf des Tages, an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden ist.
HGB § 864

(1) Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und sich auf den ganzen versicherten Gegenstand erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war.
(2) Wenn jedoch nicht zum vollen Wert versichert war, so ist der Versicherte nur den verhältnismäßigen Teil des versicherten Gegenstands zu abandonnieren verpflichtet.
(3) Die Abandonerklärung ist unwiderruflich.
HGB § 866

Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Tatsachen, auf welche sie gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mitteilung der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Teile verbindlich, auch wenn sich später Umstände ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde.
HGB § 867

1) Durch Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über, die dem Versicherten in Ansehung des abandonnierten Gegenstands zustanden.
(2) Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf dem abandonnierten Gegenstand zur Zeit der Abandonerklärung haftenden dinglichen Rechte, es sei denn, daß sich diese auf Gefahren gründen, für die der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag aufzukommen hat.
(3) Wird das Schiff abandonniert, so gebührt dem Versicherer des Schiffes die Nettofracht der Reise, auf welcher sich der Unfall zugetragen hat, soweit die Fracht erst nach der Abandonerklärung verdient ist. Dieser Teil der Fracht wird nach den für die Ermittelung der Distanzfracht geltenden Vorschriften berechnet.
(4) Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die Fracht selbständig versichert ist, der Versicherer der Fracht zu tragen.
HGB § 868

(1) Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgeteilt sind und eine angemessene Frist zu deren Prüfung abgelaufen ist. Wird wegen Verschollenheit des Schiffes abandonniert, so gehören zu den mitzuteilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft des Schiffes im Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist.
(2) Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit er dazu imstande ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere den abandonnierten Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind sowie ob und welche Bodmereischulden oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige unterblieben, so kann der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange verweigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist; wenn eine Zahlungsfrist bedungen ist, so beginnt diese erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige nachgeholt wird.
HGB § 869

(1) Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachteile nach § 819, und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu imstande ist.
(2) Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum Vorschein gekommen ist, so muß er dies dem Versicherer sofort anzeigen und ihm auf Verlangen die zur Erlangung oder Verwertung des Gegenstands erforderliche Hilfe leisten.
(3) Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat er den Versicherten auf Verlangen mit einem angemessenen Vorschuß zu versehen.
HGB § 870

Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Abandons anerkennt, auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten über den nach § 868 durch die Abandonerklärung eingetretenen Übergang der Rechte eine öffentlich beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) erteilen und die auf die abandonnierten Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern.
HGB § 871